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Qualitätsnormen für Pfirsich24640Aktualisierung:23.06.2010Obstart:SteinobstGattung:PfirsichKategorie:6.. Anhang Qualitätsnormen für Pfirsichgemäß VERORDNUNG (EG) Nr. 1861/2004 der Kommisionvom 26. Oktober 2004 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Pfirsiche und Nektarinen(ANHANG, auszugsweise)I. BEGRIFFSBESTIMMUNGDiese Norm gilt für Pfirsiche und Nektarinen der aus Prunus persica Sieb. et Zucc. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Pfirsiche und Nektarinen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTENDie Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Pfirsiche und Nektarinen nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.A. MindestqualitätsanforderungenIn allen Klassen müssen Pfirsiche und Nektarinen, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen, folgendermaßen beschaffen sein:- ganz,- gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,- sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,- praktisch frei von Schädlingen,- praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,- frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,- frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.- Die Pfirsiche und Nektarinen müssen sorgfältig gepflückt worden sein.- Entwicklung und Zustand der Pfirsiche und Nektarinen müssen so sein, dass sie- Transport und Hantierung aushalten und- in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.B. MindestreifekriterienDie Pfirsiche und Nektarinen müssen genügend entwickelt sein und einen ausreichenden Reifezustand aufweisen. Entwicklung und Reifezustand der Pfirsiche und Nektarinen müssen so sein, dass sie den Reifungsprozess fortsetzen können und einen ausreichenden Reifegrad erreichen können. Damit diese Bestimmung eingehalten wird, muss die Mindestbrechzahl des Fruchtfleischs, in der Mitte des Fruchtfleischs und auf der Höhe des größten Querdurchmessers gemessen, einen Brix-Wert von mindestens 8° aufweisen und die Festigkeit muss unter 6,5 kg liegen, gemessen mit einem Schlussstück von 8 mm Durchmesser (0,5 cm²) an zwei Stellen des größten Querdurchmessers der Frucht.C. KlasseneinteilungPfirsiche und Nektarinen werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:i) Klasse „Extra“Pfirsiche und Nektarinen dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen unter Berücksichtigung des Anbaugebiets die sortentypische Form, Entwicklung und Färbung aufweisen. Sie dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.ii) Klasse IPfirsiche und Nektarinen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen unter Berücksichtigung des Anbaugebiets die typischen Merkmale der Sorte aufweisen. Ein leichter Form-, Entwicklungs- oder Farbfehler ist jedoch zulässig. Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein. Am Stielansatz offene Pfirsiche und Nektarinen sind ausgeschlossen. Sie dürfen jedoch innerhalb folgender Grenzen leichte Hautfehler aufweisen, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse, ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:- längliche Fehler bis zu 1 cm Länge,- sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 0,5 cm².iii) Klasse IIZu dieser Klasse gehören Pfirsiche und Nektarinen, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen. Das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein. Am Stielansatz offene Früchte sind nur im Rahmen der Gütetoleranzen zulässig. Die folgenden Hautfehler sind innerhalb nachstehender Grenzen zulässig, sofern die Pfirsiche und Nektarinen ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:- längliche Fehler bis zu 2 cm Länge,- sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 1,5 cm².III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNGDie Größe wird bestimmt nach- dem Umfang oder- dem größten Querdurchmesser.Pfirsiche und Nektarinen werden nach folgender Größenskala sortiert:DurchmesserGrößenbezeichnung (Code)Umfang90 mm und mehrAAAA28 cm und mehrvon 80 incl. bis 90 mm excl.AAAvon 25 cm incl. bis 28 cm excl.von 73 mm incl. bis 80 mm excl.AAvon 23 cm incl. bis 25 cm excl.von 67 mm incl. bis 73 mm excl.Avon 21 cm incl. bis 23 cm excl.von 61 mm incl. bis 67 mm excl.Bvon 19 cm incl. bis 21 cm excl.von 56 mm incl. bis 61 mm excl.Cvon 17,5 cm incl. bis 19 cm excl.von 51 mm incl. bis 56 mm excl.Dvon 16 cm incl. bis 17,5 cm excl.Die Mindestgröße für die Klasse „Extra“ beträgt 17,5 cm (Umfang) und 56 mm (Durchmesser). Die Größe D (Durchmesser von 51 mm incl. bis 56 mm excl. oder Umfang von 16 cm incl. bis 17,5 cm excl.) ist vom 1. Juli bis 31. Oktober nicht zulässig. Die Größensortierung ist für alle Klassen obligatorisch.IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZENGüte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.A. Gütetoleranzeni) Klasse „Extra“5 % (nach Anzahl oder Gewicht) Pfirsiche oder Nektarinen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I - in Ausnahmefällen incl. der Toleranzen der Klasse I - genügen.ii) Klasse I10 % (nach Anzahl oder Gewicht) Pfirsiche oder Nektarinen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II - in Ausnahmefällen incl. der Toleranzen der Klasse II - genügen.iii) Klasse II10 % (nach Anzahl oder Gewicht) Pfirsiche oder Nektarinen, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall, ausgeprägten Druckstellen oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.B. GrößentoleranzenIn allen Klassen: 10 % (nach Anzahl oder Gewicht) Pfirsiche oder Nektarinen, die bei der Größensortierung nach dem Umfang bis zu 1 cm nach oben oder unten bzw. bei der Größensortierung nach dem Durchmesser um bis zu 3 mm nach oben oder unten von der auf dem Packstück angegebenen Größe abweichen. Bei den in die kleinste Größe eingestuften Früchten gilt diese Toleranz jedoch nur für Pfirsiche oder Nektarinen, die den festgelegten Mindestumfang um höchstens 6 mm oder den festgelegten Mindestdurchmesser um höchstens 2 mm unterschreiten.V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNGA. GleichmäßigkeitDer Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Pfirsiche oder Nektarinen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte, gleichen Reifezustands und gleicher Größe und bei der Klasse „Extra“ auch gleicher Färbung umfassen. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von weniger als drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse anderer Sorten gemischt werden.B. VerpackungDie Pfirsiche und Nektarinen müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Das im Innern des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird. Die auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachten Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.C. AufmachungPfirsiche und Nektarinen können wie folgt aufgemacht sein:- in Kleinpackungen,- im Fall der Klasse „Extra“ in einer einzigen Lage; in dieser Klasse muss jede einzelne Frucht von den benachbarten Früchten getrennt sein.In den Klassen I und II:- in einer oder zwei Lagen oder- in höchstens vier Lagen, wenn die Früchte in starre Nestpackungen gelegt sind, die so beschaffen sind, dass sie nicht auf den Früchten der darunter liegenden Lage aufliegen.VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNGJedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:A. IdentifizierungName und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Diese Angabe kann ersetzt werden:- bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte codierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender“ oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist, oder- nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für“ oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine codierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser codierten Bezeichnung.B. Art des Erzeugnisses- „Pfirsiche“ oder „Nektarinen“, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,- Farbe des Fruchtfleisches,- Name der Sorte (wahlfrei).C. Ursprung des ErzeugnissesUrsprungsland und gegebenenfalls Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.D. Handelsmerkmale- Klasse,- Größe, ausgedrückt durch den Mindest- und Höchstdurchmesser bzw. den Mindest- und Höchstumfang oder durch die Größenbezeichnung (Code) gemäß Kapitel III „Bestimmungen betreffend die Größensortierung“,- Stückzahl (wahlfrei),- Mindestzuckergehalt, refraktometrisch gemessen und ausgedrückt in Grad Brix (wahlfrei),- Höchstfestigkeit, penetrometrisch gemessen und ausgedrückt in kg/0,5 cm² (wahlfrei).E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufsverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
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