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Qualitätsnormen für Pflaume23640Aktualisierung:23.06.2010Obstart:SteinobstGattung:PflaumenartigeKategorie:6.. Anhang Qualitätsnormen für Pflaumegemäß VERORDNUNG (EG) Nr. 1168/1999 DER KOMMISSION vom 3. Juni 1999 zur Festsetzung der Vermarktungsnorm für Pflaumen(ABl. L 141 vom 4.6.1999, S. 5)zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 907/2004 der Kommission vom 29. April 2004(ANHANG, auszugsweise)I. BEGRIFFSBESTIMMUNGDiese Norm gilt für Pflaumen der aus- Prunus domestica L. ssp. domestica,- Prunus domestica L. ssp. instititia (L.) Schneid.,- Prunus domestica L. ssp. italica (Borkh.) Gams,- Prunus domestica L. ssp. syriaca (Borkh.) Janchen und- Prunus salicina Lindl.hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Pflaumen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTENDie Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Pflaumen nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.A. MindesteigenschaftenIn allen Klassen müssen Pflaumen vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:- ganz,- gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,- sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,- praktisch frei von Schädlingen,- praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,- frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,- frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.Die Pflaumen müssen sorgfältig gepflückt worden sein. Sie müssen genügend entwickelt sein und müssen einen ausreichenden Reifegrad aufweisen. Entwicklung und Zustand der Pflaumen müssen so sein, dass sie - Transport und Hantierung aushalten und- in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.B. KlasseneinteilungPflaumen werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:i) Klasse ExtraPflaumen dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypische Form, Entwicklung und Färbung aufweisen. Sie müssen sein:- dje nach Sorte praktisch bedeckt mit ihrem Duftfilm,- von festem Fruchtfleisch.Sie dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.ii) Klasse IPflaumen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte aufweisen. Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihrer Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:- ein leichter Formfehler,- ein leichter Entwicklungsfehler,- ein leichter Farbfehler,- längliche Hautfehler, die jedoch nicht länger als ein Drittel des Höchstdurchmessers der Frucht sein dürfen; insbesondere bei den Sorten der Goldenen Reneklode (1) sind vernarbte Risse zulässig,- andere Hautfehler, deren Fläche insgesamt aber nicht mehr als 1/16 der gesamten Oberfläche ausmachen darf.iii) Klasse IIZu dieser Klasse gehören Pflaumen, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen. Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Pflaumen ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:- Formfehler,- Entwicklungsfehler,- Farbfehler,- Hautfehler, sofern sie ein Viertel der gesamten Oberfläche nicht überschreiten.III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNGDie Größe wird bestimmt nach dem größten Querdurchmesser. Die Mindestgrößen werden wie folgt festgesetzt:Klassen Extra und IKlasse IIGroßfrüchtige Sorten35 mm 30 mmAndere Sorten28 mm 25 mmMirabellen und Damaszener-Pflaumen20 mm 17 mmDer Unterschied im Durchmesser zwischen Früchten in ein und demselben Packstück ist für die Klasse Extra auf 10 mm begrenzt.IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZENGüte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.A. Gütetoleranzeni) Klasse Extra5 % nach Anzahl oder Gewicht Pflaumen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I – in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I - genügen.ii) Klasse I10 % nach Anzahl oder Gewicht Pflaumen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II –in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II - genügen. Im Rahmen dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % geplatzte und/oder madige Früchte zulässig.iii) Klasse II10 % nach Anzahl oder Gewicht Pflaumen, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall, ausgeprägten Druckstellen oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Im Rahmen dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 4 % geplatzte und/oder madige Früchte zulässig.B. GrößentoleranzenIn allen Klassen: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Pflaumen, die die Mindestgröße um höchstens 3 mm unterschreiten oder die die auf dem Packstück angegebene Größe um höchstens 3 mm über- oder unterschreiten.V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNGA. GleichmäßigkeitDer Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Pflaumen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe (falls nach Größen sortiert ist) sowie bei der Klasse Extra einheitlicher Färbung umfassen. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von weniger als drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse anderer Sorten gemischt werden.B. VerpackungDie Pflaumen müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Die auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachten Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.C. AufmachungDie Pflaumen können wie folgt aufgemacht sein:- in Kleinpackungen,- in einer oder mehreren voneinander getrennten Lagen,- lose im Gebinde, ausgenommen Klasse Extra.VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNGJedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:A. IdentifizierungName und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Diese Angabe kann ersetzt werden:- bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender“ oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder- nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für“ oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.B. Art des Erzeugnisses- Pflaumen“, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,- Name der Sorte.C. Ursprung des ErzeugnissesUrsprungsland und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.D. Handelsmerkmale- Klasse,- Größe (falls nach Größen sortiert ist), ausgedrückt durch den Mindest- und Höchstdurchmesser.E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufsverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
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