Die Veröffentlichung erfolgt nachrichtlich. Der Verwaltungsakt wird ortsüblich bekannt gemacht in den Mitteilungsblättern der Verbandsgemeinden Schweich, Hermeskeil, Thalfang am Erbeskopf, Bernkastel-Kues und Wittlich-Land.
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Detzem (WG)
1. Änderungsbeschluss
I. Anordnung
1. Anordnung geringfügiger Änderungen des Flurbereinigungsgebietes
(§ 8 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG))
Hiermit wird das durch Flurbereinigungsbeschluss vom 28.11.2018 festgestellte und mit Beschluss vom 11.04.2019 (Teilungsbeschluss) geänderte Flurbereinigungsgebiet des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Detzem (WG), Landkreis Trier-Saarburg, wie folgt geändert:
Vom Flurbereinigungsgebiet werden folgende Flurstücke ausgeschlossen:
Gemarkung Detzem
Flur 1 Nrn. 11, 65, 121, 131
Flur 2 Nrn. 5, 82, 83/1, 199, 264/1
Flur 6 Nrn. 135, 174, 175, 176, 182, 203
Flur 9 Nrn. 53, 88
Flur 10 Nrn. 117, 120, 124, 137, 141
Gemarkung Pölich
Flur 7 Nr. 23
2. Feststellung des Flurbereinigungsgebietes
Das Flurbereinigungsgebiet wird nach Maßgabe der unter Nr. 1 angegebenen Änderungen festgestellt.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Nr. I, 1 bis 2) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl Nr. 47, S. 3026), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
Begründung
1. Sachverhalt:
Das Gebiet wurde mit den Beschlüssen vom 28.11.2018 abgegrenzt. Mit Beschluss vom 11.04.2019 wurde das Teilgebiet 1 „In der Löf“ abgeteilt.
Bei der weiteren Verfahrensbearbeitung ergaben sich verschiedene Gründe für eine Änderung des Verfahrensgebietes.
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Dieser Änderungsbeschluss wird vom DLR Mosel als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen.
Rechtsgrundlage für den Beschluss ist § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Nr. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794).
Die formellen Voraussetzungen für den Änderungsbeschluss sind damit gegeben.
2.2 Materielle Gründe
Die Ausschließung der Flurstücke ist erforderlich, damit diese in dem Flurbereinigungsverfahren Detzem (WG), Teilgebiet 1 „In der Löf“ zugezogen werden können. Durch die Zuziehung in dem Verfahren Detzem (WG), Teilgebiet 1 „In der Löf“ kann der Zweck der Flurbereinigung insbesondere im Hinblick auf eine bessere Neugestaltung und stärkere Arrondierung der Besitzstücke (Schaffung größerer Bewirtschaftungseinheiten, größerer Schlaglängen, besseres Zusammenlegungsverhältnis) möglichst vollkommen erreicht werden. Zudem dienen die zugezogenen Flächen als zusätzliche Tausch- und Ersatzflächen.
Durch den Ausschluss des Flurstücks verkleinert sich das Flurbereinigungsgebiet um rd. 2,15 ha. Die Zielsetzungen der bisherigen Flurbereinigungsverfahren Detzem (WG) und Detzem (WG), Teilgebiet 1 „In der Löf“ bleiben unverändert bestehen. Insgesamt handelt es sich um eine geringfügige Änderung des Verfahrensgebietes.
Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten. Es liegt insbesondere in ihrem Interesse, dass das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Detzem (WG), Teilgebiet 1 „In der Löf“ ohne Zeitverlust fortgesetzt wird, damit die angestrebten betriebswirtschaftlichen Vorteile möglichst bald eintreten. Eine Verzögerung der Verfahrensbearbeitung würde für die Mehrzahl der Beteiligten erhebliche wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen.
Die sofortige Vollziehung liegt auch im öffentlichen Interesse. Die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur sowie die geplante Neugestaltung und die damit investierten öffentlichen Mittel tragen ganz erheblich zur Erhaltung der Kulturlandschaft und damit zur Förderung eines bedeutenden Wirtschaftsfaktors in der Region bei. Im Hinblick auf den raschen Strukturwandel in der Weinregion Mosel ist es erforderlich, dass die mit der Vereinfachten Flurbereinigung angestrebten Ziele möglichst schnell verwirklicht werden.
Die Voraussetzungen für die Anordnungen der sofortigen Vollziehung liegen damit vor
(§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
Hinweis:
Informationspflicht zur Datenschutz-Grundverordnung
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e und Abs. 3 Satz 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i.V.m § 3 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zur Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum (DLR), die im öffentlichen Interesse liegen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen, erforderlich. Hinsichtlich der Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO sowie der Betroffenenrechte nach Art. 15 ff. DSGVO weisen wir auf unsere Datenschutzerklärung unter www.dlr.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz hin.
Rechtsbehelfsfristen werden mit dieser Veröffentlichung nicht in Gang gesetzt. Die Rechtsbehelfsfristen richten sich nach den öffentlichen Bekanntmachungen.
Trier, den 21.10.2021
DLR Mosel
Im Auftrag
(Siegel)
gez. Torben Alles |